Das Wirtschaftlickeitsgebot nach § 112 Sozialgesetzbuch: Die Leistungen müssen
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können
Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht erbringen und die
Krankenkassen nicht bewilligen